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BGH, 21.02.2001 - 2 StR 16/01 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Verdrängung des Besitzes); Unbeachtlichkeit eines ausgebliebenen Gewinns - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittel - Besitz - Abgabe - Schuldspruch - Gesamtstrafe - Tatmehrheit - Tateinheit
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 265; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Verhältnis Abgabe - Besitz von BtM - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 2 StR 16/01
Die Würdigung der Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten als unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (die auch die Veräußerung als die durch entgeltliches Rechtsgeschäft qualifizierte Form der Abgabe erfaßt, BGHSt 37, 147f.; 42, 162f.) beschwert den Angeklagten nicht.Neben dem als Abgabe erfaßten strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln kommt dem Besitz an ihnen keine eigenständige Bedeutung zu (BGHSt 42, 162).
- BGH, 03.08.1990 - 3 StR 245/90
Begriff der Abgabe; Weitergabe zum Selbstkostenpreis; Begriff der Veräußerung; …
Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 2 StR 16/01
Die Würdigung der Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten als unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (die auch die Veräußerung als die durch entgeltliches Rechtsgeschäft qualifizierte Form der Abgabe erfaßt, BGHSt 37, 147f.; 42, 162f.) beschwert den Angeklagten nicht. - BGH, 23.06.1993 - 2 StR 47/93
Vorliegen von Tateinheit bei mehreren Tathandlungen
Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 2 StR 16/01
Es ist deshalb Tateinheit anzunehmen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5: § 29 Strafzumessung 29).